Bebauungsplan Nr. 2 – 5. Änderung im Bereich „Industriestraße“ OT Dautphe

Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Bauleitplanung der Gemeinde Dautphetal, OT Dautphe
Bebauungsplan Nr. 2 – 5. Änderung im Bereich „Industriestraße“
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dautphetal hat am 02.05.2022 den Bebauungsplan Nr.2 – 5.Änderung im Bereich „Industriestraße“ im Ortsteil Dautphetal gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 5 Hess. Gemeindeordnung, § 9 Abs. 4 BauGB und § 91 HBO (integrierte Orts- und Gestaltungssatzung) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Geltungsbereich ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.
Der Bebauungsplan Nr.2 – 5.Änderung im Bereich „Industriestraße“ und die Begründung hierzu werden in der Gemeindeverwaltung Dautphetal, Fachdienst Bauverwaltung und Infrastruktur, Hainstraße 1, 35232 Dautphetal während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung ergänzend über die Website der Gemeinde Dautphetal (https://www.dautphetal.de/bauen-gewerbe/bauleitplaene-online) und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) einsehbar sein.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ist der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden, eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB, in der über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, erfolgt nicht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.