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Ordnungsbehörde

Die Mitarbeiter der Dautphetaler Ordnungsbehörde kümmern sich neben Ordnungswidrigkeiten im Straßen- und Verkehrswesen, auch um die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zudem ist die Ordnungsbehörde Ihr Ansprechpartner für die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Sondernutzung von Straßen. 

Sondernutzung

Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Wenn ein Bürger öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:

  • Verkaufswagen/Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/Werbetafeln
  • Straßencafe (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
  • Fahrradständer
  • Plakatierung

Inhalt der Erlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R.  befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.

Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

Sondernutzungserlaubnis für Arbeits- und Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum

Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt
Genehmigungspflichtig sind z. B.

  • Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
  • Bauwagen oder Mannschafts-/ Gerätebuden
  • Bauzaun
  • Materiallager
  • Gerüste
  • Mulden und Container
  • Hebebühnen
  • Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
  • Umzüge

Hinweis zur Kranaufstellung:

Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Baukränen oder Autokränen sind vor Nutzung der Fläche die jeweiligen Versorgungsunternehmen von Ihnen anzuhören.

Denn ob die evtl. in dem zu nutzenden Bereich verlaufenden Leitungen der Belastung standhalten oder ob wichtige Arbeiten oder Reparaturen auszuführen sind, kann nur das jeweilige Versorgungsunternehmen beurteilen.

Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum (bspw. Festzüge)

Für Veranstaltungen, bei denen öffentliche Straßen durch die Anzahl der Teilnehmer oder deren Verhalten mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ist eine Erlaubnis erforderlich. Erlaubnispflichtig sind z. B. Radrennen, Radtourenfahrten, Volksläufe, Inlineskater-Läufe, Triathlon-Wettkämpfe, Oldtimer- oder Orientierungsfahrten oder ähnliche Veranstaltungen.

Je nachdem welche Straße betroffen ist, müssen Sie den Antrag bei der Gemeinde oder dem Landkreis stellen.

Der Antrag auf Genehmigung der jeweiligen Veranstaltung ist etwa 2 Monate vor dem beabsichtigten Termin zu stellen.

Veranstaltungen: StVO – Erlaubnisse und Ausnahmen

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:
 

  • Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz
  • Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Volksradfahren mit mehr als 100 Teilnehmern, Fußmärsche, Staffelläufe, Volkswandern mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig)
  • Umzüge
  • Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
     

Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des „Versammlungsgesetzes“ sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche Kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
Voraussetzungen Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.

Straßensperrungen

Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes beansprucht, ist eine Genehmigung einzuholen.

Sofern der Fahrzeugverkehr von der Verkehrsraumeinschränkung betroffen ist, ist neben der Genehmigung der Sondernutzung des in Anspruch genommenen Straßenraums in der Regel auch eine verkehrsbehördliche Anordnung für die verkehrliche Absicherung der Verkehrsraumeinschränkung einzuholen. Für die Straßenverkehrsbehördliche Anordnung der notwendigen verkehrlichen Maßnahmen ist der Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichenplan vorzulegen, es sei denn, es besteht ein geeigneter Regelplan, oder die Arbeiten sind nur von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken. Die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum erfolgt nach den Festlegungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

Je nachdem welche Straße betroffen ist, müssen Sie den Antrag beim Landkreis oder bei der Gemeinde stellen. Informationen hierzu erhalten Sie bei der Ordnungsbehörde der Gemeinde Dautphetal.

Parkausweis für schwerbehinderte Personen

Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.

Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.

„Blauer Parkausweis“ (EU-weit)

Der „Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen“ auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO) unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

„Oranger Parkausweis“ (bundesweit)

Mit dem orangen „Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen“ gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.

Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)

Verkehrsüberwachung

Das deutsche Verkehrsrecht setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze zusammen. Die wichtigsten Gesetze des Verkehrsrechts sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und, auf dieser Rechtsgrundlage aufbauend, die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Gemeinsam regeln sie die persönlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr, wichtige Verhaltensvorschriften, notwendige Fahrzeugstandards und die Beförderung von Personen und Sachen auf den verschiedenen Verkehrswegen. Die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung leisten ihren Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Verkehrskontrollen beispielsweise sind ein Teil der Verkehrsüberwachung. Diese Aufgaben werden durch die Polizei und die Hilfspolizeibeamten der Städte und Gemeinden übernommen. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs liegt in der Verantwortung der Städte und Gemeinden und der Polizei.

Plakatierung

Das Anbringen oder Anbringen lassen von Plakaten, Anschlägen, Beschriftungen und anderen Werbemitteln jeder Art (Plakatanschlag) auf den in § 1 Abs. 4 der Dautphetaler Plakatordnung genannten Flächen ist verboten.

Im Rahmen der Wahlwerbung ist es jedoch den politischen Parteien erlaubt, jeweils am Wahltage vor den Wahllokalen außerhalb des Bereiches mit einem Abstand von mehr als 10m von dem Gebäudeeingang einen Doppelplakatständer oder zwei Einzelplakatständer bis max. DIN A 0 aufzustellen.

Für sämtliche Plakatierungen stellt die Gemeinde Dautphetal in den Ortsteilen Plakatwände zur Verfügung, auf denen unentgeltlich ausgehängt werden darf.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Dautphetaler Plakatordnung (PDF).

Gaststättengewerbe dauerhaft anzeigen

Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben wollen, sind Sie verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben.

Beschreibung

Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.

Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.

Mehr zum Thema Gewerbeanzeige – siehe „Gewerbeanmeldung“ (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke

  • als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
  • an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb

abgegeben werden. Hier ist – wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank – die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.

Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z. B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).
Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Je nach Art und Größe der Veranstaltung empfiehlt es sich ca. ein halbes Jahr vorab Kontakt mit der Ordnungsbehörde aufzunehmen.

Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

In der Anzeige sind unter anderem

  • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

anzugeben.

Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten. 

Gefahrenabwehr

Brandsicherheitsdienst

Zu den Pflichtaufgaben der öffentlichen Feuerwehren gehört nicht nur der Abwehrende Brandschutz und die Allgemeine Hilfe, sondern auch der Vorbeugende Brandschutz mit der Verhütung von Bränden und von Brandgefahren. Hierzu gehört unter anderem auch der Brandsicherheitsdienst, der während örtlich und zeitlich begrenzten Veranstaltungen in Gebäuden oder im Freien als vorbeugende Brandschutzmaßnahme durchgeführt wird.

Der § 17 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) enthält folgende Regelungen (Auszug) für den Brandsicherheitsdienst:

Für Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen), kann ein Brandsicherheitsdienst angeordnet werden.

Der Brandsicherheitsdienst wird von der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde geleistet. Art und Umfang des Brandsicherheitsdienstes bestimmt die Leitung der Feuerwehr.

Für die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben.
Die Notwendigkeit eines Brandsicherheitsdienstes ist eine Ermessensentscheidung der Gemeinde (Ordnungsamt, Brandschutzamt). Wird ein Brandsicherheitsdienst angeordnet, ist für die ordnungsgemäße Durchführung die Leitung der Feuerwehr (Gemeindebrandinspektor) verantwortlich. Diese kann die Verantwortung auch an die Leitung der zuständigen Ortsteilfeuerwehr (Wehrführer) weitergeben.

Aufgaben des Brandsicherheitsdienstes
Der Brandsicherheitsdienst hat die grundsätzlichen Aufgaben die Einhaltung der einschlägigen Brandschutzvorschriften und der für die Veranstaltung festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und im Gefahrfall die notwendige Erstmaßnahmen zur Rettung der anwesenden Personen und zur Bekämpfung von Entstehungsbränden einzuleiten. Er überwacht die festgelegten Auflagen bei Veranstaltungen und trifft die erforderlichen Maßnahmen

Katastrophen- und Zivilschutz

Auch ein vermeintlich sicheres Land wie Deutschland ist selbstverständlich nicht vor Katastrophen gefeit. Überschwemmungen, Stürme, Brände oder medizinische Notfälle, Flächenlagen und sonstige Krisen können die Bürger betreffen. Um so wichtiger ist es, sich auf mögliche Szenarien vorzubereiten.

Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeinde Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) regelt ab dem §24 bis §35 alle Themen rund um den Katastrophenschutz.

Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen sowie der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind.

Die Katastrophenschutzbehörden sind:
die Landrätin oder der Landrat (untere Katastrophenschutzbehörde) das Regierungspräsidium (obere Katastrophenschutzbehörde) das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium (oberste Katastrophenschutzbehörde)
Ist eine kreisangehörige Gemeinde während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, so nimmt während dieser Zeit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr.

In §34 ist die Feststellung des Katastrophenfalles festgelegt:
Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles im Einvernehmen mit der obersten Katastrophenschutzbehörde fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebiets durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt. Bei Gefahr im Verzug kann die untere Katastrophenschutzbehörde den Eintritt des Katastrophenfalles ohne Beteiligung der obersten Katastrophenschutzbehörde feststellen; sie hat diese unverzüglich hierüber zu informieren. Im Fall einer aufwachsenden Lage, die die Ausrufung des Katastrophenfalles erforderlich machen könnte, ist die oberste Katastrophenschutzbehörde frühzeitig zu unterrichten.

In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 und 2 sind die obere Katastrophenschutzbehörde sowie, soweit erforderlich, auch die benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten.

Was bedeutet dies für Dautphetal?
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf als zuständige untere Katastrophenschutzbehörde ist zuständig für alle vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Hierfür unterhält für den Landkreis verschiedenste Unterstützungseinheiten und Ausstattung. Auf diese Komponenten kann auch die Gemeinde Dautphetal in einem solchen, festgestellten, Katastrophenfall zurückgreifen.

Ergeben sich jedoch sogenannte Flächenlagen, d.h. von einem Schadensereignis ist nicht nur Dautphetal, sondern vielleicht der gesamte Landkreis, oder sogar noch weitere Regionen betroffen sind, so ist zu erwarten, dass Hilfe gar nicht oder sehr zeitverzögert nach Dautphetal kommt. Für bestimmte Szenarien, die lebenswichtige Abläufe oder deren Verfügbarkeit stören oder einschränken, bereitet sich die Gemeinde vor und kann, in einem gewissen Rahmen, für diese Szenarien wirksame Hilfe für Ihre Bürgerinnen und Bürger leisten.

Weitere Informationen und Checklisten für den Notfall finden Sie bei dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

Gefährlicher Hund

In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.

Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.

Meldung Hundeangriff

Bei einem Hundebeissvorfall ist zu unterscheiden, ob der Hund selbst attackiert oder ein Mensch von einem Hund gebissen wurde. In beiden Fällen ist eine Anzeige über den Hundebiss bzw.- angriff bei den zuständigen Ordnungsämtern der Geschädigten oder Polizei notwendig.

Die zuständige Stelle überprüft den betreffenden Hund, Zeugen werden gehört und Altvorfälle berücksichtigt, um das vom Tier ausgehende Risiko zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren für Menschen und Tier zu treffen.

Gefährliche Güter

Was sind gefährliche Güter?

Unter gefährlichen Gütern versteht man Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tiere und Sachen ausgehen können.

Örtliche Zuständigkeit

Die Städte und Gemeinden Angelburg, Bad Endbach, Biedenkopf, Breidenbach, Cölbe, Dautphetal, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Gladenbach, Lahntal, Lohra, Münchhausen, Rauschenberg, Steffenberg, Weimar (Lahn), Wetter (Hessen), Wohratal haben sich zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk für die Aufgaben der Gefahrgutüberwachung nach § 9 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) zusammengeschlossen.

Obdachlosenangelegenheiten

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum jemand ohne Obdach, also ohne Wohnraum, lebt bzw. kurz davor steht, seine Wohnung zu verlieren.
In erster Linie ist der Betroffene selbst dafür verantwortlich, die Obdachlosigkeit zu beenden bzw. eine drohende Obdachlosigkeit abzuwenden.

Haben Sie Probleme, die Miete zu zahlen oder sind Sie bereits mit Mietzahlungen im Rückstand und haben nach Mahnungen eine fristlose Kündigung erhalten, so können Sie sich an nachfolgende Stellen wenden:

KreisJobCenter Marburg-Biedenkopf
Raiffeisenstraße 6
35043 Marburg
Tel. 06421 40570
kreisjobcenter@marburg-biedenkopf.de

Weitere Beratung erhalten Sie durch das
Diakonische Werk Marburg-Biedenkopf 
Wohnungsnotfallhilfe
Gisselberger Straße 35/35a
35037 Marburg
Tel. 06421 9487 77 

Wenn Ihnen durch einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel die Wohnungsräumung für einen bestimmten Tag angekündigt wurde, dann wenden Sie sich bitte umgehend an das KreisJobCenter sowie an den o.g. Ansprechpartner.

Schädlingskämpfung

Ratten melden

Ratten treten in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Sie übertragen gefährliche Krankheiten. Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.

Falls Sie Ratten melden wollen, gilt es folgendes zu beachten:

  • Grundstückseigentümer müssen selbst einen Schädlingsbekämpfer/ Kammerjäger beauftragen.
  • Mieter müssen zunächst den Eigentümer auffordern, das Problem zu beseitigen. (Verweigert der Vermieter diese Maßnahme, kann sich der Mieter an das zuständige Ordnungsamt wenden. Hierbei muss eine Kopie der schriftlichen Aufforderung des Mieters vorliegen.)
  • Bei Rattenfunden an öffentlichen Orten wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt.
Eichenprozessionsspinner melden

Wenn Sie einen Befall mit dem Eichenprozessionsspinner im öffentlichen Raum feststellen, dann melden Sie diesen bitte an die Ordnungsbehörde. Die ausgebildeten Fachleute des Bauhofs kümmern sich dann um die fachgerechte Beseitigung.

Falls Sie einen Befall in ihrem Garten feststellen, sollten Sie die Bekämpfung von Fachleuten (Schädlingsbekämpfer oder Baumpfleger) durchführen lassen, da die Brennhaare leicht aufgewirbelt werden können und so eine erhöhte Verletzungsgefahr für Sie und Ihr Umfeld besteht. Von einer selbst durchgeführten Bekämpfung wird somit abgeraten. Eine Meldepflicht beim Eichenprozessionsspinner besteht für Privatpersonen nicht, jedoch wird die Meldung empfohlen.

Riesenbärenklau melden

Von Juli bis September blüht die Herkulesstaude, auch als Riesenbärenklau bekannt.  Wegen ihrer Größe und der großen weißen Dolde ist sie zwar schön anzusehen, aber auch giftig. Wenn Sie eine Pflanze im öffentlichen Verkehrsraum entdecken, dann melden Sie den Standort bitte an die Ordnungsbehörde.

Seit einigen Jahrzehnten breitet sich die Staude mit den weißen Doldenblüten rasant aus. Gute Bedingungen findet sie auf Brachflächen und an Uferrandstreifen. Eine Pflanze vermehrt sich mit bis zu 50.000 Samen, die bis zu 10 Jahre keimfähig sind. Die leichten und schwimmfähigen Samen verbreiten sich entlang von Gewässern, Straßen und Gleisen.

Um die Pflanze konsequent zurück zu drängen, ist es notwendig, auch die Bestände auf privatem Grund zu bekämpfen, da sie sich sonst von dort wieder ausbreiten können. Es ist also die Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger gefragt und es wird appelliert an die Eigentümer von betroffenen Privatgrundstücken, sich der Beseitigung der Herkulesstauden anzunehmen

Bekämpfungsmethoden und notwendige Schutzmaßnahmen

Folgende Maßnahmen sind bei der Bekämpfung der Herkulesstaude einzuhalten, um gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen: 

  • Schutzkleidung ist unbedingt notwendig (lange Hosen, dicker Pullover, Schutzbrille, Gesichtsschutz und vor allem Handschuhe).
  • Pflanzen nach Möglichkeit in der Dämmerung oder bei starker Bewölkung entfernen.
  • Gesicht und Hände sollten zusätzlich mit einer Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor geschützt werden.

Die Bekämpfung der Herkulesstaude ist langwierig und arbeitsintensiv. Deshalb sollte man die Bekämpfung außerhalb des eigenen Gartens auf Gemeindeebene gemeinsam mit Fachleuten durchführen.

Folgende Bekämpfungsmöglichkeiten gibt es:

  • Ausgraben der Pflanzen im April oder Mai, wenn das Wachstum gerade beginnt. Wird die Wurzel in 15 cm Bodentiefe abgestochen, ist ein Neuaustrieb kaum möglich. Allerdings ist eine Erfolgskontrolle notwendig.
  • Während der Blütezeit ab Juni müssen zuerst die Blütendolden abgehackt werden, bevor der Rest der Pflanze entfernt wird (Vorsicht vor Pflanzensaftspritzern). Dabei muss ein Abfallen der Samen vermieden werden, weil diese nachreifen.
  • Hängen noch Dolden an der Pflanze aus dem Vorjahr, müssen diese besonders umsichtig entfernt werden, wenn sie noch Samen enthalten. Die Fruchtdolden sollten möglichst an Ort und Stelle verbrannt werden.
  • Auf größeren zusammenhängenden Flächen eignet sich die Mahd der Pflanzen. Damit beginnt man am besten kurz vor der Blüte. Zu diesem Zeitpunkt schwächt man die Pflanze am meisten. Allerdings muss die Mahd, einmal angefangen, ca. 5-6 mal im Abstand von jeweils 10 Tagen wiederholt werden, da die Herkulesstaude bereits 14 Tage nach der Mahd, teilweise in weniger als 10 cm Höhe, wieder Blüten ausbildet. Nur diese häufige Wiederholung verspricht Erfolg.
  • Einzelne neue Keimlinge können mit der Hacke entfernt werden.

Zu einer dauerhaften Entfernung der Herkulesstaude gehören auch mehrjährige Nachkontrollen im Mai/Juni denn der Samen kann noch im Boden sein und Jahre später erst auskeimen. Dichte Grasnarben verhindern, dass die am Boden liegenden Samen nicht zum Keimen kommen.

Feuer

Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Wenn auf Ihrem Grundstück pflanzliche Abfälle anfallen, die Sie nicht durch Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren beseitigen können, dürfen Sie diese unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrennen.

  • Das Verbrennen muss unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter erfolgen.
  • Das Verbrennen ist von Montag bis Freitag von 8.00 – 16.00 Uhr und samstags von 8.00-12.00 Uhr erlaubt.
  • Das Stroh oder die pflanzlichen Abfälle müssen trocken sein, damit möglichst keine Rauchentwicklung entsteht.
  • Sie dürfen keine zusätzlichen Stoffe (zum Beispiel Spiritus oder Brandbeschleuniger) verwenden.
  • Sie müssen das Feuer ständig unter Kontrolle halten können und bei starkem Wind oder erhöhter Rauchentwicklung müssen Sie das Feuer sofort löschen.
  • Vor dem Verlassen müssen Sie sicherstellen, dass das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Die Rückstände müssen Sie sofort in den Boden einarbeiten.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  • 100 m von Gebäuden, Zelt oder Lagerplätzen
  • 35 m von sonstigen Gebäuden
  • 5 m zur Grundstücksgrenze
  • 100 m von
    • Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen
    • zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen
    • zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  • 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  • 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
  • 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern

    Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, müssen Sie einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen durch Umpflügen anlegen.

    Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt zusätzlich Folgendes:

    • Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen vor Ort sein.
    • Sie müssen einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anlegen.
    • Zusammenhängende Flächen über 3 Hektar müssen Sie im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite unterteilen.
      • Die so entstandenen Teilflächen dürfen Sie nur nacheinander, also jeweils nach dem Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abbrennen.

    Verbrennen von forstlichen Abfälle im Wald

    Beim Verbrennen von forstlichen Abfällen im Wald gilt zusätzlich Folgendes:

    • Das Verbrennen ist nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr erlaubt. Bei erhöhter Waldbrandgefahr ist das Verbrennen nicht erlaubt.
    • Sie müssen die Abfälle zur Verbrennung soweit wie möglich an Stellen, an denen keine Waldbrandgefahr besteht, zu Wällen oder Haufen stapeln.
    • Bei der Verbrennung müssen Sie darauf achten, dass das Feuer die ganze Zeit unter Kontrolle gehalten werden kann.
    • Sie müssen sicherstellen, dass durch die Rauchentwicklung keine Beeinträchtigung des umliegenden Straßenverkehrs, kein gefährlicher Funkenflug und keine starke Belästigung der Allgemeinheit entstehen.
    • Sie müssen rechtzeitig vor dem endgültigen Erlöschen des Feuers die Fläche ohne brennbaren oder leicht entzündliche Gegenstände um die Feuerstelle mit circa einem Meter Breite freihalten und mit Erde abdecken oder mit Wasser löschen.

    Feueranmeldung Verbrennung pflanzlicher Abfälle (PDF)

    Feuerkörbe und Feuerschalen im Garten

    Im Gegensatz zu klassischen Lagerfeuern bedürfen Feuerkörbe und Feuerschalen keiner Genehmigung. Die Einhaltung der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der jeweiligen Landes-Immissionsschutzgesetze ist jedoch immer zwingend.

    Generell sind Feuerkörbe so zu betreiben, dass Allgemeinheit und Nachbarschaft weder gefährdet noch erheblich belästigt werden.

    Auch beim Gebrauch von Feuerkörben und Feuerschalen sind Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Sicherheitsabstände zu Gebäuden und brennbaren Materialien sind genauso einzuhalten, wenn auch in geringerem Umfang als bei Lagerfeuern im Garten.

    Ein Mindestabstand von 3-5 m zu brennbaren Umgebungsmaterialien (Gartenmöbel, Sträucher) ist ratsam

    Brauchtumsfeuer

    Möchten Sie im Gemeindegebiet ein Brauchtumsfeuer entfachen, dann müssen Sie dies beantragen. Hierfür erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Genehmigung.

    Feueranmeldung Brauchtumsfeuer (PDF)

    Koch- und Grillfeuer bis zu einer bestimmten Größe dürfen oftmals auch ohne eine Genehmigung betrieben werden. Achten Sie aber in jedem Fall darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.

    Feueranmeldung Lagerfeuer (PDF)

    Veranstaltungen

    Sie wollen eine öffentliche Veranstaltung durchführen? Dabei sind einige Punkte zu beachten. Wir haben die Informationen für Sie zusammengefasst:

    Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

    Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Je nach Art und Größe der Veranstaltung empfiehlt es sich ca. ein halbes Jahr vorab Kontakt mit der Ordnungsbehörde aufzunehmen.

    Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

    In der Anzeige sind unter anderem

    • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
    • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
    • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
    • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

    anzugeben.

    Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten. 

    Öffentliche Versammlung anmelden

    Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss diese grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe (= Einladung von Teilnehmern oder Aufruf mit unterschiedlichen Medien) anmelden.

    Standplatzgenehmigung

    Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten eine Standplatzgenehmigung.

    Anzeige von Feuerwerken

    Das Abbrennen von Feuerwerk ist von Erlaubnisinhabern anzuzeigen. Wer keine Erlaubnis hat, benötigt dagegen eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb von Silvester.

    Beschreibung

    Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.

    Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.

    Private Feuerwerke – Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

    Nur zum Jahreswechsel (am 31.12 und 01.01) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (alte Bezeichnung Klasse II) von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.

    Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen werden. Solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

    Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (alte Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) abbrennen.

    Anonyme Hinweise

    Die Gemeinde Dautphetal kann leider keine anonymen Anzeigen oder Hinweise bearbeiten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir ohne Angabe eines Absenders keine Rückfragen stellen können. Die Gemeinde möchte jedoch in jedem Fall eine Rückmeldung über die Bearbeitung Ihrer Anzeige oder Ihres Hinweises geben. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt und ausschließlich intern verwendet. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!

    Ihr Bürgermeister,
    Marco Schmidtke