Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden. Zur Anzeige einer Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.
Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.
Bitte beachten Sie außerdem das oben verlinkte Informationsblatt bei Geburt eines Kindes – Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.