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Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Gießen

Bild: Karte zur Verdeutlichung der Sperrzone rund um den Trinkwasserbrunnen

Zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen „Kühler Grund“, Gemarkung Bottenhorn, Gemeinde Bad Endbach, hat der Regierungspräsident des Regierungsbezirkes Gießen am 10. Mai 2024 die folgende Schutzgebietsverordnung erlassen. Die Verordnung ist mit Ihrer Veröffentlichung am 23.09.2024 im Staatsanzeiger des Landes Hessen (StAnz 39/2024 S. 857) in Kraft getreten. Hiermit wird die Schutzgebietsverordnung ortsüblich bekannt gemacht. Die Ausdehnung der Schutzzonen des Schutzgebietes sind der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Der parzellenscharfe Verlauf der Schutzzonen kann anhand der detaillierten Schutzgebietskarten nachvollzogen werden, die Teil der Verordnung sind. Diese Karten sind bei den unter § 2 Abs. 3 der Verordnung genannten Stellen einsehbar. Des Weiteren sind die Schutzgebietsgrenzen über das Hessische Informationssystem Grundwasserschutz (GruSchu) abrufbar (https://gruschu.hessen.de).

Verordnung

zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen „Kühler Grund“ der Gemeinde Bad Endbach,
in der Gemarkung Bottenhorn, Landkreis Marburg-Biedenkopf

 

vom 10.05.2024

Auf Grund der §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), und der §§ 33 und 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010

(GVBl. I S. 548), zuletzt geändert am 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), wird Folgendes verordnet:

§ 1
Schutzgebietsfestsetzung

Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen „Kühler Grund“ in der Gemarkung Bottenhorn der Gemeinde Bad Endbach, Landkreis Marburg-Biedenkopf, zu Gunsten der Gemeinde Bad Endbach, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2
Gliederung, Umfang, Grenzen

(1)   Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und zwar in

 

Zone I                           (Fassungsbereich),

 

Zone II                          (Engere Schutzzone),

 

Zone III                         (Weitere Schutzzone).

(2)   Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 25.000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.

Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten. Auf der Detailkarte im Maßstab 1 : 3.000 sind die Schutzzonen I, II und III, und auf der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 die Schutzzonen II und III wie folgt dargestellt:

Zone I                           (schwarze Umrandung mit einer innenliegenden roten Linie),

 

Zone II                          (schwarze, gestrichelte Umrandung mit einer innenliegenden blauen Linie),

 

Zone III                         (schwarze Umrandung mit einer innenliegenden gelben Linie).

 

 

(3)   Die Anlagen und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig verwahrt bei:

Regierungspräsidium Gießen

Abteilung IV Umwelt

– Dezernat 41.1 Obere Wasserbehörde –

Marburger Straße 91

35396 Gießen

Gemeinde Bad Endbach

Herborner Straße 1

35080 Bad Endbach

Stadt Gladenbach

Karl-Waldschmidt-Str. 3

35075 Gladenbach

Gemeinde Dautphetal

Hainstraße 1

35232 Dautphetal

Die Karten können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden.

Darüber hinaus können die Schutzgebietskarten auch bei den folgenden Dienststellen eingesehen werden:

Hessisches Landesamt für Naturschutz Umwelt und Geologie
Rheingaustraße 186

65203 Wiesbaden,

Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf

FB 63 – Bauen, Wasser- und Naturschutz
Im Lichtenholz 60

35043 Marburg

FB 53 – Gesundheit

Schwanallee 23

35037 Marburg

FB 83 – ländlicher Raum und Verbraucherschutz

Hermann-Jacobsohn-Weg 1

35039 Marburg

§ 3
Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

(1)     Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst die Flurstücke Nr. 100, 101, 112 und 183 in der Gemarkung Bottenhorn, Flur 11,

(2)     Die Engere Schutzzone (Zone II) umfasst die Fluren 11 und 14 in der Gemarkung Bottenhorn jeweils teilweise sowie die Flur 1 in der Gemarkung Römershausen der Stadt Gladenbach teilweise,

(3)     Die Weitere Schutzzone (Zone III) umfasst Teile der Gemarkungen Bottenhorn, Hülshof und Dernbach der Gemeinde Bad Endbach, Teile der Gemarkungen Römershausen und Rachelshausen der Stadt Gladenbach und Teile der Gemarkung Holzhausen am Hünstein der Gemeinde Dautphetal.

§ 4
Verbote in der Zone III

Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen gewährleisten, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen.

In der Zone III sind verboten:

  1. der Neubau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen, sofern der Bau nicht unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) bzw. der Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten (BeStWag) ausgeführt wird;
  2. der Neubau und die wesentliche Änderung von Bahnlinien;
  3. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als Reststoffe wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden;
  4. die Ausweisung von Industriegebieten, soweit in den Betrieben und Anlagen im großen Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (wie z.B. Raffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken, Kraftwerke);
  5. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe (ausgenommen Abwasser) außerhalb eines Werksgeländes;
  6. der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung, ausgenommen für Mess-, Prüf- und Regeltechnik sowie der Umgang in Arztpraxen, Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen;
  7. das direkte Einleiten von Abwasser und auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers in das Grundwasser;
  8. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen.

    Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn:

    1. die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder
    2. ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist.

Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann auch bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte Bodenzone breitflächig versickert werden. Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Dies gilt auch für Niederschlagswasser von Dächern von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, Dächern von Stall- und Wirtschaftsgebäuden, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen, deren Dachflächen nicht aus unbeschichteten Metallen (Kupfer, Zink und Blei) bestehen.

Dieses Verbot gilt auch nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz erteilt ist;

  1. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Boden und den Untergrund;
  2. Errichten und Betreiben von Abfallanlagen zum Lagern, Behandeln, Umschlagen, Verbrennen und Deponieren. Hiervon ausgenommen ist der Betrieb von Kompostierungsanlagen und Grünabfallsammel- und Grünabfall-Schredderplätzen, sofern fachbehördlich festgestellt wird, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist;
  3. die Verwertung oder Lagerung (auch zeitweilig) von wassergefährdenden Materialien auf wasserdurchlässigem Untergrund. In Bezug auf die Verwertung von mineralischen Abfällen bzw. Ersatzbaustoffen wird auf die einschlägigen Bestimmungen der Ersatzbaustoffverordnung verwiesen;
  4. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im Freien;
  5. das Auf- und Einbringen von Boden aus Bodenbehandlungsanlagen, Boden aus Bereichen mit industrieller, gewerblicher oder militärischer Nutzung sowie aus Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen. Dieses Verbot schließt auch den Wiedereinbau am Ort der Entnahme mit ein, wenn es sich um Flächen der vorgenannten Kategorien handelt. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die Unbedenklichkeit des Bodenmaterials durch ein Gutachten eines Sachverständigen nach dem Bundesbodenschutzgesetz nachgewiesen ist;
  6. Erdwärmenutzung zum Heizen und Kühlen, sofern sie einer wasserrechtlichen Zulassung bedarf;
  7. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, sowie die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei diesen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt;
  8. die Verwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, für die ein allgemeines oder für Wasserschutzgebiete geltendes Anwendungsverbot besteht sowie die unsachgemäße Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel und deren Aufbringung mit Luftfahrzeugen;
  9. militärische Übungen;
  10. militärische Anlagen, sofern eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist;
  11. das Betreiben von Schießständen und -plätzen, ausgenommen Schießstände und -plätze in geschlossenen Räumen;
  12. die Wiederverfüllung von Grundwasseraufschlüssen. Davon ausgenommen ist die Verfüllung mit dem ursprünglichen Erdaushub, sofern der Erdaushub nachweislich keine auswaschbaren wassergefährdenden Stoffe enthält. Das Verbot gilt nicht, sofern fachbehördlich festgestellt worden ist, dass durch die Wiederverfüllung der Grundwasserschutz verbessert wird;
  13. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird, z. B. Tankstellen;
  14. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – AwSV)“ stehen;
  15. der Umgang, das Lagern und Zwischenlagern von wassergefährdenden Stoffen, es sei denn fachbehördlich wird festgestellt, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist;
  16. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung (Fläche oder Tiefe). Insbesondere betrifft dies auch Sand- und Kies- und Tongruben sowie Steinbrüche;
  17. Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen und Baugruben. Das Verbot gilt nicht für die Verfüllung mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird;
  18. das Freilegen von Grundwasser;
  19. Gebäude und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet oder im Schutzgebiet in einer Abwasserbehandlungsanlage ausreichend behandelt wird (§ 4. Nr. 8 bleibt unberührt);
  20. das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben;
  21. das Errichten und Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit erreicht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfung (bei Altanlagen) erbracht ist.
    Sofern nicht in der jeweils gültigen Anlagenverordnung (AwSV) weitergehende Prüfpflichten vorgegeben werden, hat eine Dichtigkeitsprüfung unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von 5 Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren;
  22. das Lagern und Zwischenlagern von wassergefährdenden Abfällen und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien außerhalb von Anlagen;
  23. das Anlegen und Erweitern von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs;
  24. das Anlegen und Erweitern von Friedhöfen;
  25. das Anlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen;
  26. das Anlegen und Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben. Die Unterhaltung bestehender Dränungen und Vorflutgräben sowie ggf. die Schaffung eines gleichwertigen Ersatzes ist von diesem Verbot nicht erfasst;
  27. die Lagerung von organischen Düngern und Silage in Anlagen, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen und verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden;
  28. die Lagerung von Festmist und festen Gärresten auf unbefestigten Flächen. Zulässig ist eine Zwischenlagerung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen für eine Dauer von bis zu 6 Monaten, solange das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser nicht zu besorgen ist. Der Standort der Lagerung ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen;
  29. die Waldrodung in einer Flächengröße von mehr als einem Hektar;
  30. Flächen für den Motorsport und Motorsportveranstaltungen;
  31. Bergbau

§ 5
Verbote in der Zone II

Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten:

  1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen;
  3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte oder wassergebundene Feld- und Forstwege;
  4. Das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen;
  5. Das Anlegen und Erweitern von Parkplätzen;
  6. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten;
  7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen;
  8. jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern;
  9. Sprengungen;
  10. das Vergraben von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Tierkörperinnereien, sowie das Errichten und Betreiben von Luderplätzen sowie die Anlage von Futterstellen für Wildtiere;
  11. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern und die Schaffung von Hochwasserretentionsflächen;
  12. das Errichten, Erweitern und der Betrieb von Fischteichanlagen;
  13. militärische Anlagen;
  14. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme:
    1. des Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern,
    2. der ordnungsgemäßen Ausbringung von zugelassenen Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie mineralischen Düngemitteln,
    3. der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen sowie in land-, gartenbaulichen und forstwirtschaftlichen Geräten und Maschinen;
  15. Volksfeste;
  16. Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen sowie Sport- und Freizeitveranstaltungen;
  17. das Durchleiten von Abwasser;
  18. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser;
  19. Kleingärten;
  20. jegliche Lagerung von organischem Dünger und Silage;
  21. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen;
  22. Die Waldrodung und Kahlschlag / Kahlhieb;
  23. Nassholzkonservierung und Holzlagerplätze.

§ 6
Verbote in der Zone I

Die Zone I soll den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.

In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten:

  1. Fahr- und Fußgängerverkehr;
  2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung;
  3. die Anwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
  4. das Verletzen der belebten Bodenzone;
  5. Neuanpflanzungen

Zulässig sind Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage oder des Fassungsbereiches dienen.

§ 7
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III

Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III gelten folgende Ver- und Gebote:

  1. Die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben im Sinne eines vorbeugenden Grundwasserschutzes und die Düngung im Sinne des vorbeugenden Grundwasserschutzes bedarfsgerecht gemäß den nachfolgenden Regelungen zu erfolgen.

    Die Bewirtschafter landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzter Flächen müssen schlagspezifische bzw. auf die Bewirtschaftungseinheit* abgestellte Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist die für Fachrechtskontrollen zuständige Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen. In begründeten Einzelfällen kann stattdessen ein öffentlich bestellter Sachverständiger hinzugezogen werden.

  2. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur umbruchslos erfolgen, hiervon ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch mit anschließender Neuansaat bei einer durch Schwarzwild zerstörten Grasnarbe.
  3. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum vom 01.09. bis zum 30.11. nur zu Zwischenfrüchten oder Winterfrüchten (nicht jedoch zu Winterweizen, Wintertriticale und Winterroggen) ausgebracht werden.
  4. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Nrn. 29, 35 und 36.
  5. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig und nachhaltig geschädigt wird. Nachhaltig geschädigt ist die Grasnarbe dann, wenn sie in der jeweiligen Vegetationsperiode nur durch Neuaussaat wiederhergestellt werden kann. Vom Verbot ausgenommen ist eine Beweidung mit der Folge einer eventuellen nachhaltigen Schädigung der Grasnarbe im Radius von etwa 20 Metern um Schutzhütten, Futterplätze und Tränken.
  6. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen, hierunter fällt auch der Anbau schnell wachsender Baumarten zur energetischen Verwertung. Die Erstaufforstung ist erlaubt, soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag aus der vorhergehenden Nutzung in das Grundwasser zu besorgen ist. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Erfordernis und Art der Probenahme, der Probenumfang zur Bestimmung der organischen Stickstoffmengen und die abschließende Vorgehensweise bei der Aufforstung im Hinblick auf den Grundwasserschutz werden von der zuständigen Wasserbehörde festgelegt.
  7. Das Aufbringen von Klärschlamm ist gemäß § 15 Abs. 6 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) verboten. Phosphordüngemittel aus einer Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm oder auf der Basis von Klärschlammaschen dürfen nur aufgebracht werden, wenn es sich um ein nach den Bestimmungen der Düngemittelverordnung zugelassenes und in Verkehr gebrachtes Düngemittel handelt.
  8. Auf Ackerland dürfen Düngemittel/Stoffe mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff* (organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und stickstoffhaltiger Mineraldünger) mit Ausnahme von Festmisten und Komposten vom 01. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden.
    Auf Grünland gilt dieses Ausbringungsverbot in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Januar.

* entsprechend den Begriffsbestimmungen der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung

§ 8
Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Schutzzone II

Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7.

Darüber hinaus sind verboten:

  1. grundsätzlich jede Beweidung, bei welcher die Grasnarbe nachhaltig geschädigt wird. Nachhaltig geschädigt ist die Grasnarbe dann, wenn sie in der jeweiligen Vegetationsperiode nur durch Neuaussaat wiederhergestellt werden kann;
  2. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit Fertigkompost (Rottegrad IV und höher);
  3. die Lagerung von organischen Düngemitteln und Silagen.

§ 9
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung

Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7 und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung.

§ 10
Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete

  1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,
  2. den Fassungsbereich einzäunen,
  3. Beobachtungsstellen einrichten,
  4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen,
  5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen,
  6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen,
  7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten,
  8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen,
  9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen,
  10. zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach der Ernte bzw. im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die maschinelle Entnahme von Bodenproben – unter größtmöglicher Schonung der Fläche – durchführen.

§ 11
Befreiungen

  • Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Befreiungen erteilen. Die Befreiung bedarf der Schriftform.

  • Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder bergrechtliche Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Befreiung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 7 Nr. 1, 2. Absatz können nach § 103 Absatz 1 Nr. 7a Buchstabe b) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro – und gegen alle anderen Ver- und Gebote, Handlungs- und Duldungspflichten dieser Verordnung nach § 103 Absatz 1 Nr. 7a Buchstabe a) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 13
Übergangsvorschrift

  • Die Verbote in § 4 Nr. 3, 5 und Nr. 21, § 5 Nr. 14 finden auf die Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.
  • Die Verbote in § 4 Nr. 24, 39 und § 5 Nr. 8 finden auf die Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Gießen, den 10.05.2024

REGIERUNGSPRÄSIDIUM GIESSEN

gez.
Dr. Ullrich
Regierungspräsident