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Winterdienst: Ihre Pflichten als Grundstückseigentümer

14. November 2024     Rathaus

Der Winter ist da, und das bedeutet besondere Pflichten für Grundstückseigentümer in unserer Gemeinde! Damit Gehwege und Zugänge für alle sicher und begehbar bleiben, bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten:

  1. Schneeräumung bei Schneefall:
    Halten Sie den Gehweg, die Zufahrt zur Fahrbahn und den Zugang zum Grundstückseingang frei von Schnee – und zwar in einer Breite von mindestens 1,25 m. So ermöglichen Sie es allen, sicher an Ihrem Grundstück vorbeizukommen.
  2. Streuen bei Eisglätte:
    Bei Eis und Glätte muss gestreut werden:

    • Gehwege: In voller Breite streuen.
    • Überwege: In einer Breite von mindestens 2,0 m sichern.
    • Nicht ausgebaute Gehwege: Mindestens 1,5 m Breite streuen.
      Erlaubt sind Salz, Sand, Splitt oder ähnliche abstumpfende Materialien.
  3. Wechsel bei einseitigen Gehwegen:
    Die Räum- und Streupflicht wechselt jährlich:

    • Gerade Jahreszahlen (z. B. 2024, 2026): Eigentümer auf der Gehwegseite.
    • Ungerade Jahreszahlen (z. B. 2023, 2025): Eigentümer auf der gegenüberliegenden Seite.
  4. Räumzeiten:
    Ihre Räum- und Streupflicht gilt täglich von 07:00 bis 20:00 Uhr. Innerhalb dieser Zeiten sollte der Gehweg vor Ihrem Grundstück sicher und frei begehbar sein.
  5. Hydranten freihalten:
    Halten Sie Hydranten und deren Zugänge unbedingt schnee- und eisfrei – das ist eine wichtige Maßnahme für den Notfall und erfolgt in der Regel durch den nächstgelegenen Anlieger.
  6. Wohin mit dem Schnee?
    Achten Sie darauf, den Schnee so abzulegen, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Der Schnee sollte keinesfalls die Fahrbahn oder Einfahrten blockieren.
  7. Parken am Straßenrand:
    Parken Sie Ihr Fahrzeug so, dass die Winterdienstfahrzeuge ungehindert passieren können. Nur so können die Straßen bestmöglich von Schnee und Eis befreit werden.

Alle weiteren Details finden Sie in der Satzung zur Straßenreinigung.