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Hinweise zur Straßenreinigung  

28. September 2023     Rathaus

Aus aktuellem Anlass weist der Fachdienst Bürgerservice und Ordnung alle Anwohner an gemeindlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen noch einmal auf die bestehende Straßenreinigungspflicht hin.

Wer muss reinigen?

Die Straßenreinigung obliegt den Eigentümern der durch die öffentliche Straße erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der Ortslage (Reinigungspflichtige). Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person bzw. Firma mit der Reinigung zu beauftragen.

Wo muss gereinigt werden?

Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde hat der Eigentümer des an Verkehrsflächen grenzenden Grundstückes innerhalb der geschlossenen Ortslage die Reinigung und den Rückschnitt überhängenden Bewuchses durchzuführen.

Zu den öffentlichen Verkehrsflächen zählen u.a.: Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Überwege, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich auf die Grundstücksbreite zur Straße bis zur Straßenmitte.

Wie muss gereinigt werden?

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Kehricht, Laub, Schlamm, Abfällen und sonstigem Unrat. Sie umfasst weiterhin das Entfernen von Gras und Unkraut, das zwischen den Befestigungsmaterialien (z. B. Gehwegplatten, Borden) der Verkehrsflächen herauswächst.

Die Reinigung muss so erfolgen, dass eine Beschädigung der Oberflächen nicht eintreten kann. Der Kehricht ist sofort ordnungsgemäß zu beseitigen, er darf weder dem Nachbarn noch dem öffentlichen Kanalnetz zugekehrt werden.

Wie oft muss gereinigt werden?

Die regelmäßige Reinigung ist einmal wöchentlich vor einem Sonntag oder Feiertag durchzuführen.

Außergewöhnliche Verschmutzungen (z. B. nach starken Regenfällen, Stürmen, bei Tauwetter und dgl.), die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.

Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger, ihrer Straßenreinigungspflicht in der von uns geforderten Weise nachzukommen.